Behandlungskosten

Kostenübernahme für Heilpraktiker – Wer zahlt was?

Zunächst schließt der Patient mit dem Heilpraktiker einen Vertrag nach §§ 611 und 612 BGB, nachdem der Heilpraktiker verpflichtet ist, auf dem bestmöglichen Weg zu einer Heilung oder Linderung der Beschwerden des Patienten zu kommen. Dieser Vertrag, der nicht unbedingt der Schriftform bedarf, verpflichtet den Patienten, dem Heilpraktiker ein angemessenes Honorar zu bezahlen.Dieser Vertrag zwischen Behandler und Patient ist unberührt von dem Vertrag, den der Patient eventuell mit einer privaten Krankenversicherung geschlossen hat.

Muss der Patient die Kosten für eine Behandlung beim Heilpraktiker selbst tragen, oder gibt es noch andere Leistungsträger?

Folgende unterschiedliche Leistungsträger gibt es:

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Grundsätzlich übernimmt die GKV keine Behandlungen durch den Heilpraktiker. Die Kassen können aber begründete Einzelfallentscheidungen treffen. (z.B. die schulmedizinische Therapie bietet keine Behandlungsoption mehr)

Staatliche Beihilfestellen (z.B. Bundes- oder Landesbeihilfe)

Die Beihilfe (gezahlt vom Bund bzw. von den Ländern) soll eine finanzielle Entlastung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte, Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner sein.

Auf Bundesebene haben folgende Personengruppen eine Beihilfeberechtigung:

  • Beamte, auch Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit und Beamte auf Widerruf wie zum Beispiel Referendare,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • Beamte, Soldaten und Richter im Ruhestand,
  • Witwen, Witwer und Hinterbliebene aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • Waisen und
  • Pensionierte Beamte

Die Voraussetzung ist für den o.a. Personenkreis, dass Sie Amtsbezüge, Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Waisen- oder Witwengeld, Übergangsgebührnisse oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten.

Höhe der Beihilfe:

Die beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) bestimmen einen Vomhundertsatz die Beihilfe. Für die beihilfefähigen Aufwendungen beträgt z.B. für Bundesbeamte der Bemessungssatz:

  • des Beihilfeberechtigten: 50 Prozent
  • des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern: 70 Prozent
  • des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers: 70 Prozent
  • des berücksichtigungsfähigen Ehegatten: 70 Prozent
  • eines berücksichtigungsfähigen Kindes: 80 Prozent
  • einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist: 80 Prozent

Es gibt Höchstgrenzen, die für die Erstattung von Heilpraktiker-Kosten gelten. Alle Leistungen für Beihilfeberechtigte werden in den Beihilfevorschriften des Bundes geregelt. Für den sektoralen Heilpraktiker für Psychotherapie sind in den Vorschriften des Bundes leider noch keine Leistungen vorgesehen.

Private Krankenversicherung

Krankenzusatzversicherung

Eine Private Krankenzusatzversicherung stellt eine besondere Form der privatrechtlich organisierten Krankenversicherung dar. Hierbei werden von gesetzlich Pflichtversicherten Risiken abgesichert, die nicht oder nur teilweise durch die Krankenversicherung der Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtkrankenversicherung ab gedeckt sind

Restkostenversicherung zur staatlichen Beihilfe

Abhängig von Ihrem persönlichen Beihilfebemessungssatz, müssen die beihilfeberechtigten Personen die restlichen Kosten selber tragen. Sie können dafür eine Private Restkostenversicherung abschließen. Sie erhalten dann zusammen mit den gesetzlichen Leistungen oft 100 % der Gesundheitskosten erstattet.

Krankheitskostenvollversicherung

Eine private Krankenversicherung (PKV) kann jeder abschließen, der versicherungsfrei ist. Das gilt für die folgenden Personengruppen:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Beamte und andere Personen mit Anspruch auf Beihilfe
  • Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (2016: 56.250 Euro)
  • Personen ohne eigenes Einkommen bzw. mit einem Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Hausfrauen, Hausmänner oder Kinder.)
  • Studenten, sofern sie sich von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen Alle hier aufgeführten Regelungen ergeben sich aus § 5 und § 6 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V).

Die GKV prüft im Einzelfall, wer sich gesetzlich versichern muss oder ob der Weg in die PKV freisteht.

Grundsätzlich ist in der Krankenversicherung (GKV oder PKV) folgendes bei der Erstattung von Heilpraktiker Leistungen folgendes zu beachten: Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit dem sogenannten Leistungsträger (GKV oder PKV ) abzurechnen. Der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker. Es wird üblicherweise am Behandlungstag bezahlt. Für den privatversicherten Patienten wird über die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker) erstellt. Diese Rechnung wird dann bei der Krankenversicherung bzw. bei der zuständigen Beihilfestelle zwecks Erstattung eingereicht. Auf die Höhe der Erstattung durch den Leistungsträger (Beihilfe/PKV) hat der Heilpraktiker keinen Einfluss. Das aktuelle Gebührenverzeichnis (GebüH) stammt aus dem Jahr 1985 und wurde seither nicht an die Kostenentwicklung in Deutschland angepasst. Eine wirtschaftliche Abrechnung nach dem GebüH ist für die Heilpraktiker heute nicht mehr möglich. Es sollte angestrebt werden, dass das GebüH, nur noch als Grundlage bzw. Nachweis der verrichteten heilkundlichen Tätigkeit gilt. Die Höhe des Honorars ergibt sich auf der Basis des Vertrages zwischen dem Heilpraktiker und seinem Patienten.